Alfred Wird eine Liegenschaft an die Kinder weitergegeben, so gilt das als freiwillige Zuwendung ohne gleichwertigen Gegenwert und somit als Vermögensverzicht. Der Betrag des Verzichts wird dem Vermögen zugerechnet, wie wenn es den Verzicht nicht gegeben hätte, ab dem zweiten Jahr aber jährlich um CHF 10'000 reduziert. Je später also der Vermögensverzicht erfolgt, desto stärker wirkt er sich auf die Ergänzungsleistungen aus.
Das Vermögen wird auf zwei Ebenen berücksichtigt. Erstens haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, deren Vermögen unter CHF 100'000 (resp. 200'000 für Ehepaare) liegt. Die selbstbewohnte eigene Liegenschaft wird dabei ausgeklammert, nicht aber Vermögen, auf welches freiwillig verzichtet wurde.
Zweitens wird das Vermögen bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt. Ergänzungsleistungen werden dann gesprochen, wenn das anrechenbare Einkommen nicht ausreicht, um die anerkannten Ausgaben zu decken. Dabei muss auch das eigene Vermögen gebraucht werden (bis zu einem Freibetrag von CHF 30'000 resp. CHF 50'000 für Ehepaare). Deshalb wird ein Teil davon den anrechenbaren Einnahmen zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhalts zugerechnet (Vermögensverzehr bei den AHV-Ergänzungsleistungen: 1/10). Auch hier wird das Vermögen, auf welches freiwillig verzichtet wurde, mit einberechnet.
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Ergänzungsleistungen der AHV und der IV unterscheiden und teils unterschiedliche kantonale Ausführungsbestimmungen gelten. Zudem können nebst den ergänzungsrechtlichen auch etwa steuerrechtliche oder erbrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. In jedem Fall lohnt es sich, die Frage einer Liegenschafts- oder Vermögensübergabe möglichst früh anzugehen. Falls Sie dazu oder zur konkreten Berechnung Ihrer Ergänzungsleistungen Fragen haben, können Sie sich an die Pro Senectute Ihrer Region wenden (Finanzielle Beratung).